Satzung Musikförderverein - Musikkapelle-Aschau

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Satzung Musikförderverein

Musikförderverein

Neugefasste
S A T Z U N G

 

des
 
MUSIKFÖRDERVEREINS ASCHAU I.CHIEMGAU e. V.
 
 
 
§ 1
 
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
 
(1)  Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Musikförderverein Aschau i.Chiemgau e. V.“.

 
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Aschau i.Chiemgau.

 
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 2
 
Vereinszweck
 
 
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikkapelle Aschau i.Chiemgau e. V., insbesondere die Nachwuchsförderung. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

 
(4)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 
(5)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
 
 
§ 3
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
(1)  Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 
(2)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vor­standschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
 
 
§ 4
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
(1)  Bleibt ein Mitglied zwei Jahre lang mit seinem Beitrag im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.

 
(2)  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der ordentliche Rechtsweg ist hierdurch nicht aus­geschlossen.
 
 
 
§ 5
 
Mitgliedsbeitrag
 
 
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags­pflicht befreit.
 
 
 
§ 6
 
Vorstandschaft
 
 
(1)  Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. Dem Ersten Vorsitzenden
2. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Kassenwart
4. Dem Schriftführer
5. Drei Beisitzern
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einzeln der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.

 
 
(2)  Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wahlen wer­den per Akklamation durchgeführt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, erfolgt die Abstimmung über das zu besetzende Amt mittels Stimmzettel.

 
 
§ 7
 
Zuständigkeit der Vorstandschaft
 
 
Die Vorstandschaft hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitglied-
   schaften.

 
 
§ 8
 
Kassenführung
 
 
(1)  Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmit­glied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
(2)  Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Ersten Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, des Stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 
(3)  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 
 
 
§ 9
 
Mitgliederversammlung
 
 
(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zustän­dig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
   der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft.
2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
3. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auf-
   lösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbe-
   schluss der Vorstandschaft.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 
(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von ei­nem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

 
(3)  Jede Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei sei­ner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhal­tung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 
 
§ 10
 
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
 
(1)  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Be­schlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

 
(2)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Be­schlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 
(3)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu­fertigen, das vom Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 
 
 
§ 11
 
Gewährung von Zuwendungen
 
 
(1)  Über Zahlungen an die Zuwendungsempfänger entscheidet die Vor­standschaft.

 
(2)  Bei vorzeitiger Beendigung der Musikausbildung ohne ausreichenden Grund (Krankheit, Berufsausbildung etc.), sind die bis dahin gewähr­ten Zuwendungen von den Empfängern an den Verein zurückzuzah­len.
 
 
§ 12
 
Ansprüche
 
 
Aufgrund der Mitgliedschaft im Musikförderverein steht keiner Person ein Anspruch irgendwelcher Art gegenüber einer bestehenden Musik­gruppe oder der Musikkapelle Aschau i.Chiemgau zu.
 
 
 
§ 13
 
Auflösung
 
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberu­fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aschau die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwen­dung beschlossen werden. Vorher ist das zuständige Finanzamt zu hö­ren.
 
 
 
§ 14
 
Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung tritt am 16.03.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereins­satzung vom 23.11.2015 außer Kraft.
 
 
 
Aschau i.Chiemgau, 16.03.2018
 
 
Andreas Wörndl, Erster Vorsitzender
 
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